Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. So die Definition des § 2 Absatz 5 Satz 1 Denkmalschutzgesetz NRW.
Voraussetzung für die Denkmaleigenschaft ist, dass es sich um eine Sache, den Teil einer Sache oder Mehrheiten von Sachen handelt, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Bodendenkmals ist dann begründet, wenn die Sache bedeutend ist für die Geschichte des Menschen oder die Arbeits- und Produktionsverhältnisse oder für Städte und Siedlungen und an ihrer Erhaltung ein wissenschaftliches Interesse besteht.
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